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DIG Deutsche Internetinkasso

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Durch Inkassounternehmen erfolgreich Forderungen eintreiben

Die heutigen Zeiten sind schwer. Wirtschaftlich geht es vielen Betrieben und Dienstleistern nicht gut, auch wenn sich die Lage langsam erholt. Dennoch ist das Tief bei vielen noch spürbar. Besonders schmerzlich wird es dann, wenn Kunden ihre bestellten Waren oder Dienstleistungen nicht bezahlen. Passiert dies über einen längeren Zeitraum, können die offenen Forderungen sich merklich auf die Finanzlage des Unternehmers auswirken.

Die meisten Unternehmer oder Dienstleister haben jedoch keine Zeit sich die Forderungseintreibung selber zu kümmern. Manchen fehlt auch der richtige Einblick in die entsprechenden Verfahren und Möglichkeiten. Ein Dienst, der sich mit Inkasso beschäftigt, kann an dieser Stelle die beste Wahl sein.

Eine Begriffsdefinition:

Was bedeutet Inkasso eigentlich und worum geht es dabei? Der Begriff Inkasso stammt selber aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre. Er beschreibt den Einzug von offenen Forderungen, die von einem Kunden gegenüber einem Unternehmer, Betrieb oder Dienstleister bestehen. Der Unternehmer hat also die Leistung bereits erbracht, jedoch den, in der Rechnung geforderten Gegenwert, meist Honorar, nicht erhalten.

Somit tritt das Inkasso in Kraft und wird mit allen zur Verfügung stehenden, legalen und rechtlich stimmigen Mitteln diese offene Forderung einzutreiben versuchen.

Rechtliche Grundlagen

Wer im Inkasso tätig werden möchte und somit für Dritte, also fremde Forderungen eintreiben möchte, der benötigt nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine spezielle Erlaubnis. Auch das Aufkaufen von Forderungen ist ein Teil des Inkasso. Viele Unternehmen aus der Branche des Inkasso kaufen ihren Klienten die offenen Forderungen ab. Hierfür besteht ebenfalls eine Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Die unterschiedlichen Formen des Inkasso:

Unternehmer, welche ihre offenen Forderungen an einen Inkasso Dienstleister übergeben, erteilen dem Dienstleister somit den Auftrag die offenen Forderungen in seinem Namen einzutreiben. Das bedeutet, dass das Inkasso Unternehmen im Auftrag des Auftraggebers, also des beauftragenden Klienten, tätig wird und so seine Interessen verfolgt.

Es besteht im Bereich des Inkasso auch die Möglichkeit einer so genannten Vollabtretung. Dabei kauft das Inkasso Unternehmen dem fordernden Unternehmen die offene Forderung ab.

Welche Kosten können entstehen?

Ein wichtiger Punkt ist jedoch auch die Vergütung gegenüber dem Inkassounternehmen. Die Unternehmen und Dienstleister, welche in der Branche des Inkasso tätig sind, unterliegen keiner Preisbindung. Das bedeutet, sie können mit ihren Auftraggebern eine entsprechende Vergütung selbständig vereinbaren. Meistens schlagen Inkasso Dienstleister Preise angelehnt an die Vergütung von Rechtsanwälten auf. In manchen Fällen orientiert sich die Summe des Honorars auch an der Höhe der Forderung, die es einzutreiben gilt. Hier können die Kosten also stark variieren. Daher ist es immer wichtig, sich im Vorfeld einer Beauftragung eines Inkassounternehmens zu informieren, welche Kosten entstehen und auf einen selber im expliziten Fall zukommen werden.

Nicht selten kommt es zu einem Vergleich zwischen Schuldner und Forderungssteller. Dies bedeutet, dass man sich auf die Zahlung einer bestimmten Summe einigt. Meist liegt dieser Betrag unter dem eigentlichen Forderungsbetrag. Auch für diesen Abschluss können gesonderte Gebühren durch das Inkassounternehmen anfallen. Einige der Inkasso Dienstleister vereinbaren jedoch auch eine Vergütung im Erfolgsfall. Je nach Summe der offenen Forderungen ist das eine oder andere Modell das lohnendere. Dies muss jedoch jeder für sich selber entscheiden unter Berücksichtigung der individuellen Situation.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Grenze eingerichtet für die Höhe von Honoraren für Inkasso Unternehmen. Diese ist dann erreicht, wenn man von einer sittenwidrigen Höhe spricht, welche sich im Bereich des Wucher befindet. Nachlesen kann man dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 134, 138 BGB.